Vereinssatzung

Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein trägt den Namen 

Akkordeon  Verein  Benningen e.V

und hat seinen Sitz in Benningen.

Er wird zum 01.01.2014  neu gegründet.

Die Gründungsmitglieder sind:

Jürgen Brendel

Rita Acerra

Birgit Hirsch

Angelika Kroll

Edwin Lang

Siegfried Schober

Gerhard Schmidt

Der Verein entstand aus dem früheren Handharmonika-Club Benningen und wurde dann ab dem 13.11.1959 als Abteilung Handharmonika beim TSV Benningen weitergeführt.

2.    Das Gründungsdatum des Handharmonika Club Benningen war der 01.03.1931.

3.    Der Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach erfolgte am 19.Februar 2014 unter der Nummer 565.

4.    Der Verein ist Mitglied des Deutschen Handharmonika-Verbandes e.V. Trossingen (DHV). Der Beitrag an den Verband ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.

5.    Die Mitgliedschaft in den vorherigen Vereinen wird in Bezug auf Jubiläen angerechnet.

Zweck

1.    Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Akkordeon-Musik.

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

3.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.    Überschüsse bei Veranstaltungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

8.    Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen.

Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jeder werden, der daran mitwirken möchte, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

2.    Der Verein besteht aus

-       aktiven Mitgliedern (nach vollendetem 18. Lebensjahr)

-       Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

-       passiven Mitgliedern

-       Ehrenmitgliedern (Personen die sich um den Zweck des Vereins verdient gemacht oder für den Verein selbst große Verdienste erworben haben. Diese können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.)

3.    Der Beitritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen dessen ablehnende Entscheidung ist Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.

Mitgliedsbeitrag

1.    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und gewährte Ermäßigungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Austritt aus dem Verein

1.    Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.    Der Austritt kann jeweils zum Jahresende erfolgen. Er muss spätestens am 30. September schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3.    Der Ausschluss erfolgt bei Verstoß gegen die Interessen, die Ehre und das Ansehen des Vereins durch Zweidrittel-Mehrheit des Vorstands.  Gegen die Entscheidung ist Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.

4.    Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Organe des Vereins

1.    Die Vereinsleitung besteht aus

-       der Vorstandschaft

-       der Mitgliederversammlung

Vorstandschaft

1.    Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus

-       1. Vorsitzender

-       2. Vorsitzender

-       Kassier

-       Schriftführer

2.    Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verhinderungsfall muss nicht nachgewiesen werden.

3.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

4.    Die Wahl der Vereinsleitung erfolgt jeweils auf 2 Jahre. Diese wird jährlich durchgeführt, so dass wechselweise

-       der 1. Vorsitzende und der Schriftführer

-       der 2. Vorsitzende und der Kassier

von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

5.    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen mindestens 2 Jahre dem Verein angehören und sollten das 25. Lebensjahr vollendet haben.

6.    Der Vorstand  hat seinen Jahresbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Protokolle

1.    Der Schriftführer hat das Schriftwesen des Vereins unter sich. Er hat insbesondere die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.

Kassengeschäfte

1.    Der Kassier führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. Auszahlungen über 100.- Euro bedürfen der Gegenzeichnung des Vorsitzenden.

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Anlässlich der Jahreshauptversammlung hat der Kassier Rechnung über das vergangene Geschäftsjahr zu legen. Die Abrechnung ist vor der Verlesung an die Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Diese haben das Ergebnis der Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.

Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Sie ist durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Frist zur Einberufung beträgt 14 Tage. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

2.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn 1/4 der aktiven Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich verlangt.

4.    Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr.

Pflichten der Mitglieder

1.    Jedes Mitglied ist zur Wahrung der Interessen des Vereins verpflichtet.

2.    Spielern oder Gruppen des Vereins ist es nicht gestattet, ohne Einverständnis der Vorstandschaft, unter dem Namen des Vereins Veranstaltungen durchzuführen oder bei fremden Veranstaltungen mitzuwirken.

3.    Vereinseigene Instrumente und Noten sind schonend zu behandeln. Diese dürfen nur für Vereins- oder den eigenen Gebrauch verwendet und nur mit Zustimmung der Vorstandschaft ausgeliehen werden. Leichtfertig oder vorsätzlich herbei geführter Schaden am Vereinseigentum ist in vollem Umfang zu ersetzen.

Auflösung

1.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das Vereinsvermögen - bis zur eventuellen Neugründung eines gleichartigen Nachfolgevereins , der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat - der Gemeinde Benningen übergeben. Wird innerhalb einer Frist von 1 Jahr kein gleichartiger Nachfolgeverein gegründet hat die Gemeinde das gesamte Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Rahmen seiner Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

2.    Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als sieben Mitglieder zählt. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Benningen den 04.12.2013

 

Gez. Jürgen Brendel

Gez. Rita Acerra

Gez. Birgit Hirsch

Gez. Angelika Kroll

Gez. Edwin Lang

Gez. Gerhard Schmidt

Gez. Siegfried Schober

Beglaubigt durch die Gemeinde Benningen